§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Allgemeinmedizin in Frankfurt am Main“. Nach dem Eintrag ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Gemeinnützige Zwecke des Vereins im Sinne von § 52 Abs. 2 AO sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege vor dem Hintergrund der hausärztlichen Patientenversorgung (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne werden hierbei insbesondere verwirklicht durch:

- die Förderung der Aus-, Weiter- und Fort-
bildung in der Allgemeinmedizin, insbesondere durch die Organisation und Veranstaltung von Fortbildungen, Seminare und Workshops aus dem Themenkreis der hausärztlichen Patientenversorgung sowie organisatorischer Fragestellungen in Bezug auf den Betrieb einer hausärztlichen Praxis.

- die Förderung der Forschung mit hausärztlicher Relevanz, insbesondere durch die Durchführung von Studien sowie Forschungs- und Arbeitsgruppen auf dem Gebiet der hausärztlichen Patientenversorgung. Hierdurch soll eine verbesserte und systematisierte hausärztliche Patientenversorgung gewährleistet werden.

- die Förderung wissenschaftlicher Projekte in der Allgemeinmedizin und benachbarter Gebiete, insbesondere durch die Initialisierung und Durchführung solcher wissenschaftlicher Projekte.

- die Unterstützung des Instituts für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität Frank-furt am Main bei Forschung und Lehre, insbesondere durch die aktive Mitwirkung bzw. Kooperation in Bezug auf durch das Institut für Allgemeinmedizin betriebene Forschungsprojekte und Lehrveranstaltungen.

- die kontinuierliche qualitative Verbesserung der hausärztlichen Versorgung, insbesondere durch die Durchführung von bzw. Mitwirkung bei Studien und Arbeitsgruppen auf diesem Gebiet.

- die Förderung der Patientenschulung, insbesondere durch das Angebot von unentgeltlichen Fortbildungsveranstaltungen für Patienten und Angehörige (z. B. zu dem Thema therapeutische Konzepte bei Diabetes mellitus).

- die Förderung des kollegialen Austausches, insbesondere durch die Initiierung von Seminare und Workshops aus den Themengebieten der hausärztlichen Patientenversorgung und/oder die Organisation von vereinsinternen oder für Dritte frei zugängliche Vereinsversammlungen und Veranstaltungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig (siehe: § 5). Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer für die Vereinstätigkeit entstanden Auslagen in angemessenem Umfang.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verwendung von Mitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Personen, die Mitglied im Verein werden wollen, erklären dies schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser beschließt über den Antrag und teilt der/m Antragsteller/in das Ergebnis schriftlich mit. Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf andere Leistungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Personen und je einem Vertreter der juristischen Personen, die Mitglied des Vereins sind. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für die Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik, für die Wahl des Vorstands, seiner Entlastung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und für Satzungsänderungen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem von ihr/ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Sie wird vom Vorstand durch Brief oder auf dem elektronischen Postwege an die Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattfinden.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt. Auf Antrag muss die Abstimmung geheim erfolgen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dem Antrag zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zuzusenden.

§ 8 Vorstand und Bildung des Vorstandes

(1) Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Richtlinien.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/r Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in und einem/r Kassenwart/in. Diese werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder-versammlung gewählt.

(3) Ein/e Mitarbeiter/in des Instituts für Allge-meinmedizin der Goethe-Universität Frankfurt am Main sollte Mitglied des Vorstandes. Sie/Er übernimmt im Vorstand die Funktion für die sie/er durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der fünf Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl kommissarisch weiter. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit der/s Ausgeschiedenen.

(7) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf Einladung der/des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitglieds zusammen.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/ innen. Deren Wahl kann offen erfolgen. Gewählt sind die Bewerber/innen mit den meisten Stimmen.

(2) Über das Ergebnis der jährlich durchzuführenden Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderungen der Satzung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind der/dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie sind der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung beizufügen.

(2) Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11 Haftung

(1) Der Vorstand hat bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des Vereins zu beschränken.
Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens des handelnden Vorstands-mitgliedes bzw. des handelnden Vorstandes erfolgt eine Haftungsverteilung für die Haftung des handelnden Vorstandsmitgliedes bzw. des handelnden Vorstandes wie folgt:
Volle Haftung des handelnden Vorstandsmitgliedes bzw. des handelnden Vorstandes bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Im Ürigen besteht eine Haftung des Vereins.

(2) Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder des Vereins nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen.

§ 12 Einkünfte

Der Verein bezieht Einkünfte aus
- Mitgliederbeiträgen,
- wissenschaftlichen Preisen und
- Spenden.

§ 13 Projektfinanzierung

Der Vorstand entscheidet darüber, welche Projekte finanziell gefördert werden.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Auflösung des Vereins die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Wirksamkeit der Satzung

(1) Die Version 1.0 Vereinssatzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 21.8.2013 einstimmig beschlossen („eingerichtet“). Die nun vorliegende Satzung, Version 2.0, beinhaltet die Änderungen, die nach Angabe des Finanzamtes Frankfurt am Main zur Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) notwendig waren.

(2) Die Vereinssatzung wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.

Satzung [PDF]

 

Kontakt:
Dr. med. armin wunder
Institut für Allgemeinmedizin
Haus 10 c
Theodor-Stern-Kai 7
Frankfurt am Main